Zunächst einmal: „Drittmittel“ müssen klar definiert sein. Aus unserer Perspektive sind dies Mittel, die von Förderern (DFG, BMBF, EU, Stiftungen) für ein klares Forschungsziel vergeben werden, welches an konkrete Projektplanungen und -kosten gebunden ist. Alle anderen Mittel, die der Verbesserung der Lehre, Infrastruktur, usw. dienen, sind keine Drittmittel im eigentlichen Sinne, denn auf Ihnen werden i.d.R. Daueraufgaben bzw. auf Dauer angelegte Aufgaben ausgeübt. Personen, die für solche Aufgaben angestellt sind, müssen dementsprechend auch dauerhafte Verträge erhalten.
Die zunehmende Finanzierung von Forschung über Drittmittel ist aus unserer Sicht hochproblematisch, sie erzwingt aber keineswegs unmittelbar die Befristung von Stellen. Selbst das BMBF stellt klar: Die Finanzierung über die Drittmittel „bedeutet aber nicht, dass die befristete Finanzierung eines Projekts zwingend befristete Arbeitsverträge zur Folge haben muss.“ Oft arbeiten Beschäftigte über viele Jahre in verschiedenen aufeinander folgenden Drittmittelprojekten und sind dabei auch in der Lage, sich in wechselnde Themenfelder einzuarbeiten. Es gibt Beispiele von Forschungsinstituten (auch aus Göttingen), die trotz fast ausschließlicher Finanzierung über Drittmittel seit Jahrzehnten auf unbefristeter Beschäftigung basieren. Da es bei Drittmitteleinwerbung immer gewisse Schwankungen und nicht immer einen unmittelbaren Projektanschluss gibt, müssen zur Sicherung dauerhafter Beschäftigung ggf. kürzere Zeiträume zwischen Projekten überbrückt werden. Das könnte z.B. durch einen Überbrückungsfond geschehen, der aus sogenannten „Overheads“ oder auch anderen Mitteln gebildet wird. Es wäre die Aufgabe der Universitätsleitung hier konkrete Konzepte sowie Ansätze zur inneruniversitären Mittelverteilung zu entwickeln. In jedem Fall ist dem LAG Köln zuzustimmen, wenn es klarstellt: „Die wiederholte Inanspruchnahme von Drittmitteln darf nicht dazu führen, dass das allgemeine Finanzierungsrisiko der Hochschulen und Forschungseinrichtungen auf das wissenschaftliche Personal abgewälzt wird.“
[1] BMBF: Allgemeine Fragen und Antworten zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz (FAQ), Stand 15.06.2017 (https://www.bmbf.de/files/20170615_WissZeitVG%20-%20FAQ.pdf ).
[2] Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.11.2013 – 11 Sa 226/13.