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Was kann denn die Hochschulleitung in eigener Verantwortung regeln, wenn die politisch Verantwortlichen das nicht tun (wollen)?

Wir sind seit geraumer Zeit Beobachter*innen einer Verschiebung von Verantwortlichkeiten für die chronisch-strukturelle Unterfinanzierung des Hochschulsystems oder das Beklagen von mangelnder Forschungsleistung und –erfolgen (im europäischen oder internationalen) Wettbewerb. Die politisch Verantwortlichen im Bund und den Ländern beklagen die mangelnde Handlungsfähigkeit aufgrund defizitärer Haushaltslagen. Gleichzeitig führen die Hochschulleitungen aus, sie könnten keine durchgreifenden Verbesserungen an ihrer Hochschule durchführen, da sie von der unzureichenden staatlichen Finanzhilfe abhängig seien und kontinuierlich Drittmittel einwerben müssten. Die Aushöhlung der staatlichen Steuerungsmöglichkeit in Folge einer unzureichenden Steuerpolitik (fehlende Steuereinnahmen, Steuerungerechtigkeit, keine Besteuerung von großen Vermögen, strukturelle Ungleichheit) findet also ihre direkte Auswirkung im bundesrepublikanischen Hochschulwesen. 

Durch die Deregulierung und anderen Steuerungsmechanismen bzw. einer neuen Governance der Hochschullandschaft und Hochschulen (Stichworte wie Zukunftsvertrag, Zielvereinbarungen, Stiftungen, Exzellenzinitiative u. ä. bilden das nur unzureichend ab) in den zurückliegenden Jahrzehnten sehen wir uns mit veränderten Rahmenbedingungen der Finanzsteuerung und Personalbewirtschaftung konfrontiert. Aus den Reihen der Politik müssen wir allzu oft hören, dass „im Rahmen der Möglichkeiten“ („schwarze Null“, keine Neuverschuldung zugelassen!) das bestmögliche für die Hochschulen, für Forschung und Lehre herausgeholt wurde. Dass marktförmige Steuerung im (hochschulischen) Bildungsbereich Eingang gefunden hat, wird von großen Teilen der Politik und den Verantwortlichen nicht mehr in Frage gestellt. Konkurrenz und Wettbewerb sind etabliert. 

Wenn die Politik derzeit nicht die Rahmenbedingungen für gute Beschäftigungsverhältnisse an der Hochschule schaffen will, dann stellt sich die Frage, welche Rolle die einzelne Hochschule dabei spielen kann. 

Die Universität Göttingen ist seit längerem (2002) eine Stiftung des öffentlichen Rechts. 2002 sind vom niedersächsischen Wissenschaftsministerium initiiert mehrere Hochschulen[1] in Niedersachsen in die Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Stiftungen überführt worden. Seitdem haben sich jedoch die Arbeits- und Finanzierungsbedingungen nicht verbessert: Die Verbesserung der Einnahmeseite der Hochschulen durch Zustiftungen wurde nicht realisiert, die Entgeltstruktur hat sich nicht verbessert (Anwendung TV-L weiterhin), eine weitere Verwaltungsebene (Stiftungsrat, Geschäftsstelle der Stiftung ist hinzugekommen). Die Leitungsebene proklamiert für sich einen Autonomiegewinn, wir müssen einen Verlust demokratischer Kontrolle feststellen. 

Die Überführung in eine Stiftung hat letztlich aufgrund der strukturellen Unterfinanzierung des Hochschulwesens nicht zu einer besseren Finanzausstattung der Uni Göttingen geführt. Wenn aber, wie unter Punkt 1 ausgeführt, eine Entfristung von Stellen nicht unmittelbar zu deutlich steigenden Etats führt, dann hat die Hochschulleitung im Rahmen ihrer Autonomie die Möglichkeit die Rahmenbedingungen zu verbessern.[2]Wir reden dabei aber nicht nur über mehr oder weniger unverbindliche „Richtlinien“ oder Empfehlungen des Präsidiums, sondern über rechtsverbindliche Ansprüche der Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber. 

Die Universität Göttingen ist (genauso wie die anderen Stiftungshochschulen in Niedersachsen) als Arbeitgeberin nicht (mehr) Mitglied des Arbeitgeberverbandes Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), obgleich der Tarifvertrag der Länder (TV-L) auf die Arbeitsverhältnisse angewendet wird. Der Verpflichtung aus dem NHG (§ 58 Abs. 4 NHG) einen Arbeitgeberverband zu gründen und mit diesem der TdL beizutreten sind die Stiftungshochschulen in Niedersachsen und das Land Niedersachsen seit 2002 nicht nachgekommen. 

Die Universität Göttingen kann daher als Arbeitgeberin mit ver.di in Tarifverhandlungen eintreten. In einem solchen Tarifvertrag (TV-L – plus) werden dann Regelungen zur Befristungspraxis bzw. Entfristung vereinbart. Voraussetzung für das Erreichen eines solchen Tarifvertrages ist die gewerkschaftliche Organisierung der Beschäftigten, um der Gewerkschaft ver.di ein eindeutiges Verhandlungsmandat zu geben. 

Letztlich führt das auch zu einer Wiederaneignung von Handlungsfähigkeit der Beschäftigten: die Überwindung der individuellen Ohnmacht und die Schaffung von organisierter Kollektivmacht.


[1] Hochschule Osnabrück, Universität Hildesheim, Universität Lüneburg/Leuphana, Tierärztliche Hochschule Hannover, Universität Göttingen

[2][2] So hat z.B. der Interimspräsident diese Verantwortlichkeit für sich proklamiert und das MWK als den falschen Ansprechpartner benannt (Antwort des Präsidenten Jahn vom 21.01.2020 auf einen offenen Brief der Initiative an den nds. Wissenschaftsminister Björn Thümler vom 10.01.2020): „Die Universität Göttingen ist eine Stiftungsuniversität mit Personal- und Finanzautonomie, weshalb die Universität und nicht das Ministerium für die von Ihnen aufgeworfenen Fragen zuständig ist.“